erledigt
Uns stört schon seit geraumer Zeit dass im Ortsgebiet ein freilaufender Hund seine "Geschäfte" in unseren Gärten verrichtet.
Wir haben auch Bedenken dass ein freilaufender Hund die Tollwutgefahr verstärkt.
Wir bitten Sie diesen unhaltbaren Zustand nachgehen und abstellen.
Entnommen aus Oß Landesgesetz:
Landesgesetz über das Halten von Hunden (Oö. Hundehaltegesetz 2002)
§ 3
Allgemeine Anforderungen
(2) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
1.
Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
2.
Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
3.
er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
§ 14a
Kontrolle der Einhaltung
(1) Die Kontrolle der Einhaltung dieses Landesgesetzes fällt - unbeschadet der §§ 14 und 15 - in die Zuständigkeit der Gemeinden.
Kommentar
zuletzt aktualisiert am 06.07.2015